Sehenswertes in Willsbach

Der (Lehrensteinsfelder-) Galgenstein

Obersulm-Willsbach, Parkplatz Föhrenberg

2011 ließ der Willsbacher Ortshistoriker Eberhard Haas am Waldrand des Parkplatzes Föhrenberg im Heerweg, Gemarkung Willsbach, ein Hinweisschild „Zum Galgenstein 500 m“ mit Erläuterungstext und Richtungspfeil aufstellen. Der Text stammt von ihm selbst.

Geschichtlicher Hintergrund:

Der in Zwischzenzeit verstorbene Ortshistoriker Eberhard Haas ging  davon aus, dass der sog "Galgenstein" (Fundament eines Galgens) bis um 1960 direkt die Markungsgrenze zwischen Willsbach und Lehrensteinsfeld markierte. Ein Vergleich der Vermessungsurkarte (Jahr 1834) mit der heutigen Flurkarte zeigt aber, dass diese Fundamentsteine schon immer einige Meter westlich der Willsbacher Markung auf dem Gebiet von Lehrensteinsfeld  stehen. Galgen und Hinrichtungsstätten wurden im Mittelalter oft an den Grenzen zu den Nachbargemeinden errichtet.

Die "Hohe Gerichtsbarkeit" (Blutbann/Blutgericht) besaßen die Herren von Lehren und Steinsfeld (als Landesherren) seit 1497. Verliehen wurde sie vom Kaiser und musste über die Jahrhunderte immer wieder neu beantragt werden. In den geschichtlichen Überlieferungen der Gemeinde Lehrensteinsfeld sind keine Hinweise auf tatsächliche Vollstreckungen überliefert.

Bild unten: Sockel-Stein des ehemaligen Galgen. Sicht aus Richtung Gemarkung Willsbach.

Siehe auch https://www.dorfkultur-lehrensteinsfeld.de/der-galgenstein/ 


Gerichtsbarkeit im Herzogtum Württemberg

Nach der gräflich Löwensteinischen Herrschaft und der Herrschaft der Kurpfalz, kam Willsbach im Jahr 1504 zum Herzogtum Württemberg. Die "Niedrige Gerichtsbarkeit" im Herzogtum  umfasste dörfliche Angelegenheiten. Manchmal bildeten mehrere Orte (der "Stab") ein gemeinsames Gericht. So war über lange Zeit der Willsbacher Schultheiß gleichzetig für rmehrerer Orte zuständig (Stabschultheiß), am längsten für Hößlinsülz. Abgehalten wurde das Gericht unter seinem Vorsitz. Geahndet wurden Delikte des Alltags, die mit Geldbußen und leichten Leibstrafen (z.B. Pranger) sühnbar waren. Ein guter Teil der bekannten Straftaten waren Felddiebstähle und sog. Waldfrevel. Auch Ehrenkränkungen, Trunksucht und Sperrstundenüberschreitungen sind vermerkt.

Schwere Verbrechen ("Malefizverbrechen") fielen unter die "Hohe Gerichtsbarkeit" und damit in die Zuständigkeit des jeweiligen herzoglichen Vogts in Weinsberg. Dort befand auch das Gefängnis und die Hinrichtungsstätte.


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